Zuzahlungsbefreiung jetzt bei Krankenkasse beantragen

Insbesondere chronisch Kranke können Geld sparen

(Offenbach am Main, 6. Januar 2022) – Chronisch kranken Patient:innen empfiehlt der Hessische Apothekerverband, schon zu Jahresbeginn einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei ihrer jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Alle gesetzlich Versicherten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich verordnete Medikamente) erwarten, sollten die Befreiung beantragen. Sie muss jährlich erneuert werden.

Grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Zuzahlung befreit. Erwachsene werden hiervon befreit, wenn ihre gesetzlichen Zuzahlungen zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens schon überschritten haben oder absehbar überschreiten werden. Bei chronisch kranken Patienten liegt die Einkommensgrenze bei einem Prozent.

Eine schon zu Jahresbeginn ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann in der Apotheke, bei Arzt- oder Klinikbesuchen sehr hilfreich sein. Auch wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf der Verordnung eingetragen ist, leistet die Patient:in keine Zuzahlung zu ihrem rezeptpflichtigen Arzneimittel. Ansonsten beträgt diese genau zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.

Die von den Patient:innen geleisteten und den Apotheken eingezogenen Zuzahlungen stiegen in den letzten Jahren kontinuierlich an. Da sie nicht in den Apotheken verbleiben, sondern für die Krankenkasse bestimmt sind, sparten diese über 2,2 Mrd. Euro in 2020.

Mit Hilfe des Zuzahlungsrechners auf www.aponet.de/zuzahlungsrechner können Versicherte ermitteln, ob ihre Belastungsgrenze im Laufe des Jahres voraussichtlich erreicht werden wird.

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